Die Beschwerdegegnerin hätte zwingend darlegen müssen, wie die Einhaltung der Benutzungsordnung in der Praxis durchgesetzt bzw. gewährleistet werden solle. Die in der Benutzungsordnung erwähnte sanitäre Anlage in der Nähe der Parkanlage Brünnengut sei ein Fussmarsch von mindestens 7 Minuten entfernt und liege damit nicht nahe der beiden Pumptrack-Anlagen. Namentlich am Freitag- und Samstagabend müsse daher damit gerechnet werden, dass Personen ihre Notdurft entweder in der Parkanlage selber oder jedenfalls in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnliegenschaft verrichten würden. Auch unter diesem Aspekt erweise sich das Benutzungskonzept als ungenügend.