a) Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die von der Beschwerdegegnerin eingereichte Benutzungsordnung erweise sich als unausgereift und in mehrfacher Hinsicht als ungenügend. Abgesehen davon, dass die vorgesehenen Benutzungszeiten (täglich bis 22:00 Uhr) eine unzumutbare Belastung für die umliegende Nachbarschaft darstellen würden, werde auch nicht sichergestellt, dass diese Benutzungszeiten überhaupt eingehalten würden. Dasselbe gelte auch die wenigen weiteren Vorgaben wie etwa der offenbar verbotene Konsum von Alkohol. Die Beschwerdegegnerin hätte zwingend darlegen müssen, wie die Einhaltung der Benutzungsordnung in der Praxis durchgesetzt bzw. gewährleistet werden solle.