Schliesslich werden durch das Vorhaben – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin –weder öffentliche noch nachbarliche Interessen beeinträchtigt. Das zuständige Tiefbauamt der Stadt Bern hat – wie bereits ausgeführt (E. 8b) – die Verkehrssicherheit des Vorhabens geprüft und bejaht. Der nötige Strassenabstand wird einzig im Bereich der Platzquerung, die in den L.________weg mündet, unterschritten. Dieser Bereich ist zwar mit Fahrzeugen befahrbar. Allerdings ist zu beachten, dass es sich nicht um eine Durchgangsstrasse handelt, da der anschliessende L.________weg mit einem Fahrverbot belegt ist. Diese Platzquerung dürfte damit von Fahrzeugen kaum befahren sein.