Insofern wäre eine solche unzweckmässig und würde angesichts des unbedeutenden Teil des Vorhabens im Strassenabstand als «übertriebene Strenge» erscheinen. Wie die Beschwerdegegnerin sodann nachvollziehbar ausführt, kann der Rundkurs insbesondere aufgrund der bestehenden Bepflanzung und den bestehenden Sitzgelegenheiten nicht ebenso gut an einer anderen Stelle unter Einhaltung des Strassenabstands errichtet werden. Die Beschwerdegegnerin kann damit diese Anlage nicht ebenso gut, das heisst ohne wesentlichen Nachteil, vorschriftsgemäss bauen. Das genügende Interesse im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Bst. a BauG ist zu bejahen.