Das Interesse der Beschwerdegegnerin an der Pumptrack-Anlage liegt vor, ist es doch Aufgabe der öffentlichen Hand, der Bevölkerung im Allgemeinen und den Kindern und Jugendlichen im Speziellen im öffentlichen Raum solche Anlagen zur Bewegung und Freizeitbeschäftigung anbieten zu können. Dies stellt ein öffentliches Interesse dar. Eine Verkürzung des Rundkurses wäre zwar möglich, vermindert aber dessen Attraktivität. Insofern wäre eine solche unzweckmässig und würde angesichts des unbedeutenden Teil des Vorhabens im Strassenabstand als «übertriebene Strenge» erscheinen.