Die einzelnen Elemente der Anlage können sodann ohne besonderen Aufwand beseitigt werden und die Pumptrack-Anlage ist für die bestimmungsgemässe Nutzung der Liegenschaft entbehrlich, so dass die Anlage sowohl technisch als auch funktionell leicht entfernbar ist. Die Vorinstanz ging damit zu Recht von einer Kleinanlage im Sinne von Art. 81 Abs. 2 SG i.V.m. Art 28 Abs. 1 BauG aus.