Dies gilt umso mehr, als die Stadt Bern sowohl Bauherrschaft des Pumptracks ist als auch zuständig für allfällige Anpassungen des betroffenen Strassenabschnitts. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich vorliegend, bei der Frage der Kleinbaute nur denjenigen Teil des Rundkurses zu berücksichtigen, welcher in den Strassenabstand hineinragt. Dieser Teil unterschreitet die erwähnten Masse einer Kleinbaute deutlich. Die einzelnen Elemente der Anlage können sodann ohne besonderen Aufwand beseitigt werden und die Pumptrack-Anlage ist für die bestimmungsgemässe Nutzung der Liegenschaft entbehrlich, so dass die Anlage sowohl technisch als auch funktionell leicht entfernbar ist.