Zwar ist eine Baute bei der Frage, ob es sich um eine Kleinbaute handelt oder nicht, grundsätzlich als Ganzes zu beurteilen, zumal im Regelfall nicht einfach eine Verkleinerung der Baute möglich ist. Vorliegend jedoch besteht der Rundkurs aus Einzelteilen, welche es gemäss den unbestrittenen Ausführungen der Vorinstanz ohne Weiteres ermöglichen, die Anlage zu verkleinern, sollte der im Strassenabstand liegende Teil dereinst in Konflikt mit einem Strassenausbau in diesem Bereich geraten. Dies gilt umso mehr, als die Stadt Bern sowohl Bauherrschaft des Pumptracks ist als auch zuständig für allfällige Anpassungen des betroffenen Strassenabschnitts.