Anlass, bei dieser Frage die Umgebung dieser Anlage (im Plan bezeichnet als «Sicherheitszuschlag») miteinzubeziehen. Dieser Rundkurs nimmt gemäss dem massgebenden Plan eine Fläche von 181.28 m2 (25.75 m x 7.04 m) in Anspruch und überschreitet damit die erwähnte Grundfläche einer Kleinbaute gemäss Art. 12 Abs. 3 Satz 2 NBRD von 60 m2 deutlich. Vorliegend rechtfertigt es sich jedoch, nicht auf die beanspruchte Fläche des gesamten Rundkurses abzustellen. Zwar ist eine Baute bei der Frage, ob es sich um eine Kleinbaute handelt oder nicht, grundsätzlich als Ganzes zu beurteilen, zumal im Regelfall nicht einfach eine Verkleinerung der Baute möglich ist.