f) Strittig ist zunächst, ob eine Kleinbaute im Sinne von Art. 81 Abs. 2 SG i.V.m. Art 28 Abs. 1 BauG vorliegt. In diesem Zusammenhang ist nicht einzusehen, wieso die beiden Pumptrack-An- lagen gemeinsam beurteilt werden müssten, handelt es sich doch um zwei separate, örtlich (durch die Platzquerung, welche in den L.________weg mündet) voneinander getrennte Anlagen, wobei unbestrittenermassen nur der westliche Rundkurs den Strassenabstand gegenüber dieser Platzquerung nicht einhält. Die Frage, ob es sich um eine Kleinbaute handelt, beschränkt sich damit auf den westlichen Rundkurs.