Nach langjähriger Praxis gelten Bauten als «klein», welche die Dimensionen gemäss Art. 12 Abs. 3 Satz 2 NBRD28 (Grundfläche von maximal 60 m2, Gebäudehöhe von maximal 4 m) nicht (wesentlich) überschreiten.29 Das Erfordernis der leichten Entfernbarkeit ist sowohl technisch wie auch funktionell zu verstehen. Technisch leicht entfernbar sind Bauten, die ohne besonderen Aufwand beseitigt werden können, also nicht fest mit dem Boden verbunden sind (Fahrnisbauten), sowie Bauten, deren Fundament nötigenfalls ohne Schwierigkeiten beseitigt oder ohne Nachteile im Boden belassen werden kann.