«Kleine und leicht entfernbare Bauten» sind solche, deren Entfernung ohne grösseren Aufwand und ohne erhebliche Nachteile möglich ist. Nach langjähriger Praxis gelten Bauten als «klein», welche die Dimensionen gemäss Art. 12 Abs. 3 Satz 2 NBRD28 (Grundfläche von maximal 60 m2, Gebäudehöhe von maximal 4 m) nicht (wesentlich) überschreiten.29 Das Erfordernis der leichten Entfernbarkeit ist sowohl technisch wie auch funktionell zu verstehen.