Davon ging im vorinstanzlichen Verfahren sowohl die Beschwerdegegnerin aus, welche ein entsprechendes Ausnahmegesuch stellte, als auch die Vorinstanz, welche dem Vorhaben die nötige Ausnahmebewilligung erteilte. Unbestritten ist, dass der Strassenabstand einzig gegenüber der Platzquerung, die in den L.________weg mündet, unterschritten wird, und zwar nur vom westseitig dieser Strasse befindlichen Pumptrack, welcher als Rundkurs vorgesehen ist. Der Strassenabstand von 3.6 m wird im östlichen Bereich dieser Anlage um rund 1.6 m unterschritten.