zungszonenplan und Bauklassenplan als weisse Fläche und damit als «Verkehrsfläche» und im Überbauungsplan als Basiserschliessung eingetragen sind. Da diese weisse Fläche der Wohnzone zuzurechnen ist (vgl. E. 3d), erachtet es die BVD als richtig, wenn die Anlagen den Strassenabstand zu berücksichtigen haben, zumal der Platz unbestrittenermassen nicht dem Verkehr dient, sondern eine Parkanlage darstellt. Davon ging im vorinstanzlichen Verfahren sowohl die Beschwerdegegnerin aus, welche ein entsprechendes Ausnahmegesuch stellte, als auch die Vorinstanz, welche dem Vorhaben die nötige Ausnahmebewilligung erteilte.