d) Gemäss Art. 38 Abs. 1 BO i.V.m. Art. 80 Abs. 1 Bst. b SG ist gegenüber Gemeindestrassen ein Strassenabstand von 3.6 m einzuhalten. Der Strassenabstand wird vom Rand des öffentlichen Verkehrsraums aus gemessen (Art. 38 Abs. 2 BO). Fraglich ist zunächst, ob die strittigen Pump- track-Anlagen überhaupt einen Strassenabstand einzuhalten haben, da deren Standort im Nut- 18/24 BVD 110/2025/11