Öffentliche oder nachbarliche Interessen würden durch die geringfügige Abstandsunterschreitung nicht beeinträchtigt. Das Tiefbauamt als zuständige Fachstelle für die Verkehrssicherheit habe dem Vorhaben zugestimmt. Schliesslich erscheine es fraglich, ob die Anlage auf einem städtischen Platz mitten im Verkehrsraum tatsächlich einen ordentlichen Strassenabstand einhalten müsse. Die Frage könne aber offen gelassen werden, da die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nach Art. 28 BauG erfüllt seien.