Aufgrund der geringen Höhe und ihrer Ausgestaltung als mobile Baute müsse die Anlage auch dann als klein gelten, wenn die Elemente des Pumptracks möglicherweise eine grössere Grundfläche als 60 m2 beanspruchen, zumal es sich um einen Richtwert handle. Es bestehe sodann kein Anlass, bei der Frage, ob die Anlage als klein gelte, die Umgebung miteinzubeziehen. Ebenso wenig seien die beiden Pumptrack-Anlagen zusammenzuzählen. Die beiden Anlagen würden durch die Platzquerung, die in den L.________weg münde, voneinander getrennt. Nur der Rundkurs halte den Strassenabstand gegenüber dieser Querung nicht ein.