Die Beschwerdegegnerin führt hierzu in ihrer Beschwerdeantwort aus, entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin seien die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung erfüllt. Die Anlage sei klein (geringer materieller Bauaufwand) und leicht entfernbar. Es liege auf der Hand, dass die hier zur Diskussion stehende Anlage nicht mit Bauten von 60 m2 und 4 m Höhe vergleichbar sei, welche praxisgemäss als klein gelten würden. Aufgrund der geringen Höhe und ihrer Ausgestaltung als mobile Baute müsse die Anlage auch dann als klein gelten, wenn die Elemente des Pumptracks möglicherweise eine grössere Grundfläche als 60 m2 beanspruchen, zumal es sich um einen Richtwert handle.