Weiter tangiere das Vorhaben auch diverse öffentliche Interessen. Namentlich sei die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer auf den Strassen sowie die Sicherheit der Personen, welche die Pumptracks benütze, aufgrund der unmittelbaren Nähe zur bestehenden Strasse gefährdet. Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen sei auch der L.________weg befahrbar. Es liege damit auf der Hand, dass ein entsprechender Abstand (notabene im Kurvenbereich) von lediglich 2 m den massgebenden Anforderungen an die Verkehrssicherheit nicht genüge und eine erhebliche Gefährdung mit sich bringe.