28 BauG liege demnach nicht vor. Es sei festzuhalten, dass durch eine geringfügige Anpassung, wie beispielsweise einer Reduktion der Länge um 1.6 m, der gesetzliche Strassenabstand problemlos eingehalten werden könnte. Aufgrund der mit dem beabsichtigten Bauvorhaben verbundenen, unzulässigen Lärmimmissionen und den zu erwartenden Menschenansammlungen werde das Interesse der benachbarten Anwohner massiv beeinträchtigt, zumal vorliegend gleich zwei Pumptrack-Anlagen vorgesehen seien. Weiter tangiere das Vorhaben auch diverse öffentliche Interessen.