c) Die Beschwerdeführerin erachtet weiter die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung als nicht erfüllt. Es handle sich vorliegend nicht um eine Kleinbaute im Sinne von Art. 28 Abs. 1 BauG. Die vorgesehenen Pumptracks würden eine Grundfläche (inkl. Umgebung) von weit mehr als 60 m2 beanspruchen. Dies gelte umso mehr, als die beiden Pumptracks als Ganzes und nicht isoliert voneinander zu betrachten seien. Hinsichtlich des Pumptracks 1 sei erwiesen, dass dieser ohne Weiteres bzw. ohne wesentlichen Nachteil ohne Beanspruchung einer Ausnahme gebaut werden könnte. Ein genügendes Interesse an einer Ausnahme im Sinne von Art. 28 BauG liege demnach nicht vor.