b) In formeller Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin vor, da es sich beim L.________weg um eine kommunale Strasse handle, hätte zwangsläufig das Tiefbauamt der Stadt Bern als zuständige Strassenaufsichtsbehörde zur beabsichtigten Unterschreitung des Strassenabstands angehört und um dessen Zustimmung ersucht werden müssen. Dies sei vorliegend nicht passiert. Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Gemäss dem Bericht der Baupolizeibehörde vom 16. Juli 202427 hat das Tiefbauamt der Stadt Bern als zuständige Fachstelle für die Verkehrssi- 26 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11). 27 Vorakten Regierungsstatthalteramt, pag. 431.