Zur Begründung des genügenden Interesses werde auf das Ausnahmegesuch vom 1. März 2024 verwiesen. Gestützt auf den Bericht der Baupolizeibehörde vom 16. Juli 2024 sei durch die Unterschreitung des Strassenabstands keine Beeinträchtigung der Sicherheit des Verkehrs oder der zu Fuss Gehenden zu erwarten. Auch eine Beeinträchtigung von nachbarlichen Interessen liege damit nicht vor.