Dabei führte sie aus, da der Park nicht eine Strasse / Trottoir im Sinne des in der BO genannten öffentlichen Verkehrsraums darstelle, habe die Beschwerdegegnerin eine Ausnahmebewilligung beantragt. Der Teil der Anlage, welche in den Strassenabstand hineinrage, überschreite die Masse einer Kleinbaute nicht. Zudem werde die Anlage mit Elementen erstellt und einzelne Elemente könnten ohne erhebliche Nachteile entfernt werden, womit die Anlage zwar verkleinert werde, aber – wenn auch weniger attraktiv – immer noch nutzbar wäre. Es handle sich um eine leicht entfernbare Kleinbaute. Zur Begründung des genügenden Interesses werde auf das Ausnahmegesuch vom 1. März 2024 verwiesen.