a) Die Vorinstanz erteilte dem Vorhaben mit dem angefochtenen Entscheid gestützt auf Art. 81 Abs. 2 SG26 i.V.m. Art. 28 BauG eine Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Strassenabstands auf Zusehen hin, respektive auf Widerruf, und zwar für den Bereich der Platzquerung, die in den L.________weg mündet und welche zwischen den beiden Pumptrack-Anlagen liegt (vgl. S. 8 f. und S. 12 f. des angefochtenen Entscheids). Dabei führte sie aus, da der Park nicht eine Strasse / Trottoir im Sinne des in der BO genannten öffentlichen Verkehrsraums darstelle, habe die Beschwerdegegnerin eine Ausnahmebewilligung beantragt.