Die Anlage bettet sich gut in den vorhandenen Raum zwischen den grossen Neubauten ein und passt zum urbanen Umfeld des städtischen Platzes. Die den Platz umgebenden Bäume führen dazu, dass die Anlage etwas abgeschirmt und damit noch unauffälliger ist. Insgesamt steht das Vorhaben – der Beurteilung der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz folgend – in Einklang mit den ästhetischen Vorgaben von Art. 6 BO. Auf eine Beurteilung durch eine Fachbehörde konnte und kann unter diesen Umständen verzichtet werden. Die Einwände der Beschwerdeführerin erweisen sich als unbegründet. 8. Strassenabstand, Ausnahmebewilligung