Wieso die projektierte Anlage als Fremdkörper im bestehenden Quartier wahrgenommen wird, sich nicht harmonisch in das bestehende Ortsbild einfügen und zu einem optischen Bruch führen soll, vermag die Beschwerdeführerin nicht überzeugend darzulegen. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich vorliegend – den Ausführungen der Vorinstanz folgend (S. 5 des angefochtenen Entscheids) – nicht um ein speziell schützenswertes Ortsbild handelt. In das städtisch-urbane, von grösseren Neubauten geprägte Umgebungsbild fügt sich eine Pumptrack-Anlage in der vorgesehenen Ausführung gut ein, zumal solche oder ähnliche/andere Freizeitanlagen zum üblichen Erscheinungsbild in solchen Quartieren gehören.