der Visualisierung der künftigen Situation auch ein Bild der heutigen Pumptrack-Anlage enthielt (vgl. Beilage 1 zur Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin). Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin war der Vorinstanz die Materialisierung und Farbe bei der Beurteilung der Einordnung bekannt und war eine solche Beurteilung entsprechend auch möglich.