c) In der Umschreibung des Baugesuchs der Beschwerdegegnerin, welches Teil der Auflageakten war, ist ausdrücklich festgehalten, dass sich die Pumptrack-Anlage aktuell auf der Nachbarparzelle Bern 6 Grundbuchblatt Nr. N.________ befinde und aufgrund eines Bauprojektes verschoben werden müsse. Damit waren Materialisierung und Farbe anhand des Bestands gegeben und auch genügend bekannt. Dazu kommt, dass gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin mittels einer Publikation vor Ort über die Umplatzierung informiert wurde und diese neben 23 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 9-10 N. 4