Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, da es sich beim vorliegenden Vorhaben um eine Verschiebung der am M.________weg bestehenden Pumptrack-Anlage handle, sei die Materialisierung und Farbe anhand des Bestands offensichtlich. Die Anwohnerschaft sei vor Ort mittels Visualisierung auf das geplante Projekt hingewiesen worden, auch hieraus seien die Materialisierung und Farbe erkennbar gewesen. Eine Beurteilung der Einordnung sei demnach ohne Weiteres 15/24 BVD 110/2025/11