Die Vorinstanz stütze ihre Beurteilung nicht auf konkrete Angaben zur Materialisierung und Farbgestaltung des vorliegenden Projekts. Es liege auf der Hand, dass die blosse Bezugnahme auf eine übliche Bauweise bzw. Gestaltung keine rechtsgenügliche Beurteilungsgrundlage für das konkrete Erscheinungsbild des geplanten Vorhabens biete. Ohne Angabe zu Material und Farbe sei eine Beurteilung des Ortsbilds von vornherein ausgeschlossen.