a) Die Beschwerdeführerin rügt, den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Baugesuchsunterlagen würden jegliche Angaben zur Materialisierung und Farbgebung der geplanten Pump- track-Anlage fehlen. Die Vorinstanz komme zum Schluss, dass das Erscheinungsbild der Anlage durch die Eingabe der Unterlagen, wie die Tracks üblicherweise mit vorgefertigten Teilen erstellt werden, angeblich genügend beurteilbar sei. Dies werde bestritten. Die Vorinstanz stütze ihre Beurteilung nicht auf konkrete Angaben zur Materialisierung und Farbgestaltung des vorliegenden Projekts.