hende Anlage am M.________weg für die lärmrechtliche Beurteilung der nun auf der Nachbarsparzelle geplanten Anlage nicht relevant ist. Die vorgenommene und als plausibel erachtete Lärmbeurteilung stellt denn auch einzig auf die projektierte Anlage ab. Dass die Vorinstanz im Sinne eines ergänzenden Hinweises dennoch darauf hinwies, dass die Erfahrungen mit der bestehenden Pumptrack-Anlage am M.________weg durchwegs positiv waren und keine Lärmklage wegen dieser Anlage bekannt sind, ist dennoch nicht zu beanstanden. 7. Einordnung in das Orts- und Strassenbild