Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (S. 7) richtig ausführt, kann gestützt auf das Vorsorgeprinzip keine Standortevaluation im verlangten Sinne verlangt werden. Abgesehen davon führt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort glaubhaft aus, dass der Standort auf dem K.________-Platz in Zusammenarbeit mit diversen städtischen Dienststellen und nach Rücksprache mit der Quartierkommission Büm- pliz-Bethlehem evaluiert worden sei und dass dabei insbesondere das Bedürfnis im Vordergrund gestanden sei, einen Ersatzstandort im Brünnen-Quartier zu finden, da sich die Pumptrack-Anlage auf der Nachbarsparzelle bewährt und bei der quartiernahen Nutzerschaft etabliert habe.