Schluss, wonach sowohl beim Lärm der eigentliche Anlage als auch beim Sekundärlärm mit höchstens geringfügigen Lärmimmissionen zu rechnen ist und dem Vorsorgeprinzip mit den verlangten Auflagen genügend Rechnung getragen wird, anzuzweifeln. Die projektierte Anlage hält damit die massgebenden lärmrechtlichen Vorgaben ein. Der Antrag der Beschwerdeführerin, es die Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik sei unter Zustellung der Beschwerde mit der Erstellung eines neuen Berichts zu beauftragen, in welchem die aufgezeigten Widersprüche und Kritikpunkte sachgerecht geprüft und berücksichtigt würden, ist entsprechend und gestützt auf die gemachten Ausführungen abzuweisen.