c) Die Beschwerdeführerin erachtet den vorliegend im Lärmgutachten als relevanten Emissionswert angenommenen Schallleistungspegel von 66 dB(A)/m auch deshalb als willkürlich, weil die mit der Erstellung des Lärmgutachtens beauftragte Unternehmung auch schon eine lärmrechtliche Beurteilung hinsichtlich einer in Wettingen geplanten Pumptrack-Anlage vorgenommen habe und sich dort auf gänzlich andere Grundlagen beziehe. Es werde dort die Auffassung vertreten, dass der Schallleistungspegel bei einer kontinuierlichen Befahrung angeblich 91.4 dB(A) – und nicht wie im vorliegenden Gutachten angenommen 66 dBA/m – betragen solle.