Auch wird dadurch dem von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Umstand, wonach mehr Benutzende gleichzeitig auf der Anlage sein können, Rechnung getragen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann somit insgesamt nicht gesagt werden, dass es sich um ein pauschale Übernahme eines Werts einer nicht vergleichbaren Anlage handelt, ohne die relevanten Unterschiede in den baulichen Gegebenheiten, den Nutzungsbedingungen oder der Anlagenkonfiguration zu berücksichtigen.