So dürfte es eine Tatsache sein und deshalb ist – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – auch hier davon auszugehen, dass die Pumptrack-Anlage vorab von Kindern und Jugendlichen genutzt wird, auch wenn die Anlage nicht ihnen vorbehalten ist. Kommt dazu, dass bei der Testanlage auch Messungen bei einer Nutzung durch eine erwachsene Person (Fahrrad und Rollerblades) vorgenommen wurden, wobei der dabei ermittelte Schallleistungspegel in dB(A)/m tiefer war als derjenige der Kindergruppe mit Fahrrädern oder Scootern (vgl. Ziff. 5.1 des