b) Die Beschwerdeführerin erachtet den vorliegend im Lärmgutachten als relevanten Emissionswert angenommenen Schallleistungspegel von 66 dB(A)/m als willkürlich. Dieser aus dem Bericht Zürich-Heuried übernommene Wert basiere gemäss der erfolgten Lärmbeurteilung «auf einer gemischten Nutzung von Fahrrädern und Skootern durch Kinder». Die Übernahme eins solchen Mittelwerts sei aus mehreren Gründen unzulässig: So stelle dieser Wert lediglich eine Momentaufnahme dar, die sich auf die spezifischen Bedingungen einer einzelnen, anderen Pumptrack- Anlage beziehe. Der Wert basiere auf anderen Gegebenheiten, die nicht direkt mit der geplanten neuen Anlage vergleichbar seien.