Wenn die Beschwerdeführerin sodann vorbringt, mangels Kontrolle müsse zudem davon ausgegangen werden, dass die Anlage auch noch nach 22:00 Uhr genutzt werde, so ist ihr entgegenzuhalten, dass die in der Benutzungsordnung und als Auflage des angefochtenen Entscheid festgelegten Betriebszeiten und Verhaltensweisen (insb. Musikverbot) verbindlich einzuhalten und für die vorliegende Beurteilung massgebend sind. Sowohl die allfällige Nichteinhaltung dieser Vorgaben als auch ein allfälliger Verstoss gegen die stätischen Polizeivorschriften sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern wären in einem (bau-)polizeilichen Verfahren zu klären (vgl. auch E. 9b).