wird, auch der von den Nutzenden und Zuschauenden durch Rufe, Schreie und Pfiffe etc. verursachte Lärm (Ziff. 1.2, Abschnitt 7). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin war damit der durch die Nutzenden der Pumptrack-Anlage verursachte «menschliche» Lärm (laute Gespräche, Rufe, usw.) wie auch derjenige von allfälligen Zuschauenden Teil der vorgenommenen lärmrechtlichen Beurteilung. Der sog. Sekundarlärm – also der Lärm, welcher nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der beurteilten Anlage erzeugt wird (etwa bei Zu- und Weggängen) – dagegen ist nicht Teil der mittels Vollzugshilfe Sportlärm vorgenommenen Beurteilung, wurde