3.2). Beim auch hier massgebenden Normalbetrieb (keine seltenen Ereignisse, keine Sportveranstaltungen von herausragender Bedeutung) wird eine typische Sportwoche mit einer intensiven Nutzung verstanden (Ziff. 3.2.1). Es kann daher festgehalten werden, dass bereits die der vorliegenden Beurteilung zugrundeliegende Vollzugshilfe Sportlärm nicht nur die Besonderheiten von Sportlärm berücksichtigt, sondern auch von einer intensiven Nutzung ausgeht. Weiter umfasst der anhand dieser Vollzugshilfe beurteilte Sportlärm neben dem technischen Eigenlärm auch denjenigen Lärm, welcher von den Benutzenden der Sportanlage bei bestimmungsgemässer Nutzung innerhalb und ausserhalb der Anlage erzeugt