Die vorliegend erfolgte Beurteilung der hier strittigen Anlage ist nachfolgend zu überprüfen (E. 6b-d). Wenn die Beschwerdeführerin mit diesen Einwänden jedoch sinngemäss geltend macht, der für eine Pumptrack-Anlage typische Lärm sei grundsätzlich ungenügend berücksichtigt worden, so kann ihr aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden: