Es mag zutreffen, dass der Lärm einer Pumptrack-Anlage, wie sie vorliegend zu beurteilen ist, eine spezifische bzw. typische Lärmcharakteristik aufweist. Ob diese Lärmemissionen das zulässige Mass einhalten, ist im Einzelfall anhand der konkreten Anlage und Umgebung zu beurteilen, wobei als Entscheidhilfe auf Vollzugshilfen, wie hier die Vollzugshilfe Sportlärm (vgl.E. 4b), aber auch auf Erfahrungswerte abgestellt werden kann. Die vorliegend erfolgte Beurteilung der hier strittigen Anlage ist nachfolgend zu überprüfen (E. 6b-d).