a) Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, es sei auf die typische Lärmcharakteristik von Pumptrack-Anlagen hinzuweisen. Die zwei Pumptrack-Anlagen würden einen spezifischen, intensiven Lärm verursachen, welcher über die üblichen und zulässigen Geräuschkulissen eines Wohngebiets hinausgingen. Dieser sei unter anderem charakterisiert durch kontinuierliche Lärmspitzen und durch schnelles und wiederholtes Fahren, durch mechanische Geräusche durch Reifen auf der Oberfläche und durch Sprünge und Stösse sowie durch eine hohe Frequenz und Intensität mit einem konstanten und lauten Geräuschpegel.