Es sei keine Lärmklage wegen dieser Anlage bekannt. Sollte sich nach Inbetriebnahme der Anlagen zeigen, dass die massgebenden Grenzwerte wider Erwarten überschritten würden, müssten weitere Massnahmen geprüft werden (z.B. weitere Einschränkung der Nutzungszeiten oder Anzahl Nutzender). Die von der Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik gestützt auf das Vorsorgeprinzip vorgeschlagenen Auflagen nahm die Vorinstanz in den angefochtenen Entscheid auf, mit Ausnahme des letzten Punktes (Evaluation von alternativen Standorten mit grösseren Immissionsdistanzen). Hierzu führte sie aus, eine Standortevaluation könne gestützt auf das Vorsorgeprinzip nicht verlangt werden.