c) Die Vorinstanz beurteilte die Werte der Vollzugshilfe Sportlärm gestützt auf die fachliche Beurteilung als eingehalten. Die Beurteilung der Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik, wonach die Anlage zu höchstens geringfügigen Störungen an den relevanten Beurteilungsstandorten führen werde, erachte sie als plausibel. Die Erfahrung der heute am M.________weg bestehenden Anlage zeige, dass der Betrieb einer Pumptrack-Anlage in diesem Quartier bei gegenseitigem Dialog, Toleranz und Kompromissbereitschaft offenbar möglich sei. Es sei keine Lärmklage wegen dieser Anlage bekannt.