a) Der von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen Lärmbeurteilung «Pumptrack K.________-Platz, 3027 Bern der E.________ AG vom 17. Juli 2924 (im Folgenden: Lärmgutachten)21 lässt sich zu den Grundlagen (Ziff. 2) zusammengefasst Folgendes entnehmen: Es werde ausschliesslich die Lärmimmissionen durch die Nutzung der beiden Pumptrack-Anlagen untersucht, nicht beurteilt werde, ob der Pumptrack zu zusätzlichen Lärmemissionen durch Musik oder laute Unterhaltungen führe. Die Beurteilung erfolge gemäss der Vollzugshilfe Sportlärm. Werktags werde das Mittel einer intensiv genutzten Woche beurteilt, an Sonntagen das Mittel eines intensiv genutzten Sonntags.