6/24 BVD 110/2025/11 tivitäten entsteht, fehlen jedoch konkrete Belastungsgrenzwerte.17 Solche Lärmimmissionen müssen von der Behörde im Einzelfall beurteilt werden (Art. 40 Abs. 3 LSV).18 Als Entscheidhilfe werden dabei etwa die Vollzugshilfe zur Ermittlung und Beurteilung des Lärms von öffentlichen Lokalen der Vereinigung kantonaler Lärmschutzfachleute, Cercle Bruit, oder die Vollzugshilfe zur Ermittlung und Beurteilung von Sportlärm des BAFU herangezogen.19