Ob schliesslich von einer «nicht störenden» Nutzung ausgegangen werden kann, wie die Art. 3 Abs. 3 der Vorschriften zum Nutzungszonen- und Bauklassenplan verlangt, ist im Rahmen der nachfolgenden lärmrechtlichen Beurteilung (E. 4 bis 6) zu klären. Diesbezüglich ist aber schon hier festzuhalten, dass das Immissionsniveau nach den massgebenden bundesrechtlichen Vorgaben bei höchstens geringfügigen Störungen eingehalten ist (vgl. E. 4a), weshalb der Terminus «nicht störend» im erwähnten Art. 3 Abs. 3 der Vorschriften zum Nutzungszonen- und Bauklassenplan in diesem Sinne auszulegen ist. 4. Lärmimmissionen, Grundlagen